Kosten
Welche Kosten könnten auf mich zukommen?
Grundsätzlich rechnen wir unsere Leistungen für Sie nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ab. Bei dem RVG handelt es sich um ein Gesetz, in dem geregelt ist, welche Gebühren ein Anwalt für welche Tätigkeiten abrechnen darf, welche Gebühren er abrechnen muss und wie hoch diese sind. Entscheidend für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist der Streitwert der Angelegenheit. In Gerichtsverfahren (auch Scheidungsverfahren) wird dieser Wert durch das Gericht in Form eines Streitwertbeschlusses festgelegt. Wir Anwälte müssen laut RVG in Gerichtsverfahren mindestens die anhand dieses Streitwertes zu bemessenden Gebühren abrechnen. Mehr zu diesem Thema können Sie unter der Rubrik „Onlinescheidung“ nachlesen.
Für unsere außergerichtlichen Tätigkeiten können gerne Honorarvereinbarungen, ob in Form eines Stundenhonorars oder einer Pauschale, getroffen werden. Teilweise ist dies auch zwingend notwendig, insbesondere bei der Beratung für die Abfassung eines Testamentes.
Sollten Sie die für ein gerichtliches Verfahren entstehenden Kosten und Gebühren nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, so gibt es die Möglichkeit, Prozesskosten- und im Rahmen familiengerichtlicher Auseinandersetzungen Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Entsprechende Anträge erhalten Sie bei der Mandatserteilung. Dieser Antrag wird von uns für Sie bei Gericht eingereicht.
Sollten Sie den Streitwert Ihrer Angelegenheit bereits kennen, so können Sie auf der Webseite des Deutschen Anwaltsvereins einen Eindruck erhalten, welche Kosten auf Sie zukommen könnten.
Sie erhalten natürlich auch im Rahmen Ihres ersten Beratungsgesprächs eine ausführliche Aufklärung über die hier entstehenden Gebühren.
Bitte beachten Sie, dass für eine erste oder einmalige Beratung eine Gebühr von € 190,00 zzgl. MwSt. gemäß RVG entsteht.
Ich habe eine Rechtsschutzversicherung. Welche Kosten werden übernommen?
Eine Rechtsschutzversicherung zahlt regelmäßig sämtliche Kosten, also sowohl Anwalts- als auch Gerichtskosten. Soweit in Ihrem Vertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, müssen Sie diese selbst tragen.
Voraussetzung für die Eintrittsverpflichtung Ihrer Rechtsschutzversicherung ist das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Die Bedingungen Ihrer Rechtsschutzversicherung sehen zudem verschiedene Ausnahmen vor, bei deren Vorliegen Ihre Versicherung nicht zahlen muss. Strafsachen, Familiensachen und auch erbrechtliche Angelegenheiten sind üblicherweise vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Gerne schauen wir uns mit Ihnen gemeinsam Ihre Rechtsschutzversicherungsbedingungen an und prüfen, ob diese im konkreten Fall die Kosten übernehmen muss und klären mit Ihrer Versicherung die Übernahme.
Es besteht zudem die Möglichkeit, vorab eine sogenannte Deckungszusage der Versicherung zu erhalten.